Mag. Michael Erneggerzuletzt aktualisiert am 17.06.2019
Mit der Richtlinie hat die EU einerseits auf die terroristische Bedrohung und den zugrundeliegenden Geldströmen reagiert sowie andererseits die Bemühungen um verbesserte Transparenz im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Eigentümern verstärkt. Neu aufgenommen wurden Bestimmungen zu virtuellen Währungen.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde Ende Mai 2018 im Amtsblatt der EU kundgemacht. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
Darüber hinaus wurde auf europäischer Ebene wurde weitgehend Übereinstimmung erzielt, dass die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche gestärkt werden sollen, um eine kohärente Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung gewährleisten zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden und die beteiligten Behörden (insbesondere Finanz- und Geldewäschebekämpfungsbehörden) eng miteinander zusammenarbeiten. Falls die nationalen Behörden untätig blieben, wäre die EBA in letzter Instanz berechtigt, unmittelbar Entscheidungen an sich zu ziehen.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die nationale Umsetzung bis 10. Jänner 2020 abzuschließen ist. Bezüglich der Umsetzung im FM-GwG und WiEReG hat das BMF vorgelegt, dass die Begutachtung für April 2019 in Aussicht genommen ist, sodass die Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause des Parlaments bechlossen werden könnten. Das Inkrafttreten ist mit 1.1.2020 vorgesehen.
Kundmachung 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849
Mitteilung der Kommission: Strengthening the Union framework for prudential and anti-money laundering supervision for financial institutions COM (2018) 645 final
Begutachtungsentwurf des BMF zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie
Parlamentarische Behandlung Novellierung FM-GwG und WiEReG
Ende Umsetzungsfrist 5. EU-Geldwäscherichtlinie
10.01.2020
Ende Umsetzungsfrist 5. EU-Geldwäscherichtlinie