Mag. Michael Erneggerzuletzt aktualisiert am 10.10.2024
Geldwäscheprävention: Gesetzesvorhaben der EU-Kommission mit 3 Verordnungen und einer Richtlinie zur Neugestaltung der Geldwäschebekämpfung
Die EU-Kommission hat im Juli 2021 ein Gesetzespaket zur Geldwäscheprävention vorgelegt, das 4 Vorschläge umfasst:
• Die wichtigsten Bestimmungen der bestehenden Anti-Geldwäsche-Richtlinien werden in eine Verordnung überführt und um detailliertere Vorgaben erweitert. Damit gelten in der EU mit in Kraft treten der neuen Verordnung einheitliche Standards gegen Geldwäsche, die unmittelbar anwendbar sind.
• Es wird eine Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) in der EU eingerichtet. Der Entwurf dieser Verordnung sieht eine neuartige Leitungsstruktur vor, die die Unabhängigkeit der neuen EU-Aufsicht gegenüber den Interessen der Mitgliedstaaten stärkt.
• Die bestehende vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie und ihre Erweiterung aus dem Jahr 2018 (AMLD5) werden aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt. Diese Richtlinie wird sich mit den Themen befassen, die nicht mit der Verordnung abgedeckt sind. Die Vorgaben gehen in vielen Punkten über die bestehenden Richtlinien hinaus.
• Die dritte Verordnung im Gesetzespaket der Kommission reguliert die Anbieter von Krypto-Assets wie beispielsweise Bitcoin. Damit werden die Sorgfaltspflichten, die bereits für Überweisungen im Zahlungsverkehr gelten, auf Krypto-Assets ausgeweitet.
Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung des Gebrauchs des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (AML-Verordnung), der nun Gegenstand der Behandlung in EU-Parlament und Rat ist, soll 3 Jahre nach Geltungsbeginn (20 Tage nach Kundmachung im EU-Amtsblatt) in Kraft treten. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Weiters wird in der Verordnung die neu zu schaffende AML-Aufsichtsbehörde (AMLA) beauftragt, Anforderungen der Verordnung zu präzisieren und der Kommission dazu Entwürfe für bindende regulatorische Standards (RTS) zu übermitteln oder AMLA-Guidelines (Leitlinien) auszuarbeiten. Die RTS sollen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung vorgelegt werden, die Guidelines sollen innerhalb von 2 oder 3 Jahren angenommen werden.
Eine Übersicht über RTS und Guidelines ist hier zu finden.
RTS sollen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung vorgelegt und die Guidelines innerhalb von 2 oder 3 Jahren angenommen werden
AML-Verordnung soll 3 Jahre nach Kundmachung in Kraft treten
Kundmachung EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt
Erste Befassung von Rat und EU-Parlament mit AML-Gesetzespaket
Gesetzespaket zur Neugestaltung der Geldwäscheprävention
Aktionsplan der EU-Kommission für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung