Mag. Michael Erneggerzuletzt aktualisiert am 09.07.2018
Die neue Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) ersetzt und ergänzt die ursprüngliche Zahlungsdienstrichtlinie aus dem Jahre 2007 die EU-weit den Rechtsrahmen für Zahlungsdienstleistungen festlegt.
Mit der PSD 2 soll auf die vielfältigen Entwicklungen im Bereich innovativer Zahlungsprodukte der letzten Jahre reagiert werden, vor allem im Bereich Mobile und Online Payments. Zudem sollen Verbraucher besser vor Betrug, etwaigem Missbrauch und sonstigen Problemen bei der Zahlungsausführung, geschützt werden. Weiters sollen die neuen Maßnahmen dafür sorgen, dass alle in der EU tätigen Zahlungsdienstleister, inklusive der sogenannten Drittanbieter, beaufsichtigt werden und angemessenen Vorschriften unterliegen. Die EBA (European Banking Authority) wurde ermächtigt technische Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation an die Kommission sowie Leitlinien zur Meldung von Sicherheitsvorfällen auszuarbeiten.
Kundmachung PSD 2 im EU-Amtsblatt
EBA: bis spätesten 13.01.2017 Übermittlung der Entwürfe für Technische Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation an die Kommission - Veröffentlichung am 23.02.2017
Kommission überarbeitet EBA-Vorschlag; Weiterleitung an EU-Parlament und Rat. Anwendung der Technischen Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation 18 Monate nach Erlassung durch EU-Kommission.
Ende der Umsetzungsfrist der RL in nationales Recht
Ministerrat beschließt Vorlage zu ZaDiG 2018, parlamentarische Behandlung
Inkrafttreten ZaDiG 2018
Einbeziehung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten; Rahmen für Authentifizierung und Kommunikation