5. März 2025
Was bringt die Omnibus-Initiative?
Die ersten Teile des Omnibus-Pakets wurden von der Kommission veröffentlicht. Der Fokus des ersten Omnibus-Pakets liegt dabei auf der Nachhaltigkeitsberichterstattung, der EU-Taxonomie-Verordnung und dem EU-Lieferkettengesetz. Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (CSRD) soll der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen drastisch reduziert werden und die Nachhaltigkeitsberichtsstandards vereinfacht werden.
Die Kommission macht mit ihrer Ankündigung zur Reduzierung der Berichtspflichten bzw dem Bürokratieabbau ernst. Was bedeutet das konkret:
Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Künftig sollen nur mehr große Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern berichtspflichtig sein (dh Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio Euro oder einer Bilanzsumme von 25 Mio Euro und mehr als 1000 Mitarbeitern). Andere Unternehmen sollen freiwillig unter vereinfachten Standards berichten können. Um Unternehmen von überbordenden Informationsanfragen zu schützen, sollen von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen nicht mehr Informationen verlangt werden können als in den freiwilligen Berichtsstandard vorgesehen („value chain cap“). Die Entwicklung von sektorspezifischen Berichtsstandards wird gestrichen. Hier könnten sich Unternehmen bei Bedarf an den schon bestehenden internationalen Standards orientieren. Der Maßstab bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll nicht über die begrenzten Prüfungssicherheit hinausgehen. Zusätzlich möchte die Kommission bis 2026 eine Leitlinien für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten herausgeben, um eine schnelle Lösung für auftretenden Problemen im Bereich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zu bieten. Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern aber einem Umsatz von unter 450 Mio Euro müssen nur nach der Taxonomie-Verordnung offenlegen, wenn sie angeben ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu haben.
Große Unternehmen, die 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten müssten, erhalten mehr Zeit. Hier wird die Berichtspflicht um 2 Jahre verschoben, damit die Mitgliedsstaaten genügend Zeit für die Umsetzung der nun vorgeschlagenen Änderungen bekommen und die Unternehmen keinen unnötigen Umsetzungsaufwand haben.
Die schon bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen überarbeitet werden (Reduzierung der Datenpunkte, Beseitigung von Unklarheiten, …).
Taxonomie-Verordnung:
Auch bei den Delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-VO wird einiges geändert. Tätigkeiten, die unter 10% am Umsatz, CapEx oder OpEx darstellen, müssen nicht auf ihre Taxonomiekonformität geprüft werden. Die Assymetrie bei der Green Asset Ratio wird entschärft, da Unternehmen, die nicht der „neuen“ CSRD unterliegen, nicht in den Nenner einzubeziehen sind. Die Berichterstattung zu den KPI zum Handelsbuch und zu Gebühren und Provisionen wird auf 2027 verschoben. Die Offenlegungsvorlagen werden generell vereinfacht. Zusätzlich werden weitere Änderungen wie etwa bei den „Do no significant Harm“ Vorgaben für einen späteren Zeitpunkt in den Raum gestellt.
EU-Lieferkettengesetz:
Bei dem EU-Lieferkettengesetz wird sowohl die Umsetzungsfrist als auch die Anwendbarkeit um 1 Jahr verschoben. Es sollen grundsätzlich nur mehr direkte Geschäftspartner der Due Diligence Prüfung unterliegen – außer das Unternehmen hat konkrete Information, dass es in der indirekten Lieferkette zu schweren negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder Menschenrechte kommt. Zusätzlich wird das Intervall für die Prüfung der Lieferkette von jährlich auf alle 5 Jahre ausgedehnt.
Grundsätzlich werden die Bemühungen der Kommission begrüßt, es gilt jedoch abzuwarten, ob sich diese Erleichterungen auch bei den bankspezifischen Regularien wiederfinden werden, denn der Zugang zu Nachhaltigkeitsdaten wird dadurch sicher nicht vereinfacht.