25. Jänner 2017
Onlinebanking/elektronisches Postfach
Bankenverband zu aktueller Grundsatzentscheidung des EuGH
- Mitteilungen an Verbraucher über das Onlinebanking-Postfach sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
- Klare Rahmenbedingungen und Vorgaben für Banken
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die Frage, ob Mitteilungen an Verbraucher über ein Onlinebanking-Postfach als „auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt” gelten, eine Grundsatzentscheidung getroffen: Demnach kann eine E-Mail-Box zwar nicht automatisch als dauerhafter Datenträger angesehen werden. Wird jedoch gewährleistet, dass die Kundinnen und Kunden angehalten werden, die Informationen zu speichern und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen sichergestellt wird, ist ein derartiges Zurverfügungstellen von Mitteilungen über das Onlinebanking-Postfach zulässig. Außerdem muss die Bank den Kunden aktiv informieren, wenn neue Informationen und Mitteilungen im Onlinebanking-Postfach verfügbar sind.
Dazu Gerald Resch, Generalsekretär des Verbandes der österreichischen Banken und Bankiers:
„Der EuGH legt damit konkrete Vorgehensweisen für die Mitteilungspflichten beim E-Banking fest. Das Urteil enthält klare Rahmenbedingungen und Vorgaben, wie Banken ihre E-Banking-Systeme im zunehmend digitalisierten Marktumfeld rechtskonform gestalten und einsetzen können. Das bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die Kommunikation zwischen den Banken und ihren Kunden, die immer mehr auf elektronische Kommunikationswege setzen und wichtige Mitteilungen und Informationen rasch und einfach abrufen wollen – und zwar jederzeit und von überall aus.”
Der aktuellen EuGH-Entscheidung ging ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) über die Frage voran, ob Informationen, die im Onlinebanking-Postfach eingestellt werden, das nur über die Homepage der Bank zugänglich ist, im Sinne der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie als „auf einem dauerhaften Datenträger” und als „mitgeteilt” gelten oder ob es sich nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt.
Rückfragehinweis:
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MMag. Edith Holzer
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