8. Jänner 2020
Nachhaltige Investments: EU einigt sich auf Kriterien für grüne Finanzprodukte
Nun ist es fix: In der EU gelten künftig einheitlich verbindliche Definitionen für „grüne“ Aktivitäten und Investments, die in diese Aktivitäten investieren. Damit sollen VerbraucherInnen und InvestorInnen klare Orientierungshilfen bei Veranlagungsentscheidungen an der Hand haben.
Künftig wird es drei Kategorien für nachhaltige und annähernd nachhaltige Investments bzw. Aktivitäten geben: „Grün“ für uneingeschränkt umweltfreundliche Investitionen sowie die zwei Stufen „Transition“ und „Enabling“ für Aktivitäten, die nicht alle Kriterien erfüllen, aber zum Übergang hin zu vollständiger Klimaneutralität beitragen.
Kapital für die Pariser Klimaziele
Diese „EU-Taxonomie“, wie sie in Brüssel genannt wird, ist Teil des EU-Aktionsplans zur Unterstützung der Erreichung der Pariser Klimaziele. Durch sie sollen Investitionen in den Klima- und Umweltschutz gefördert und erleichtert werden.
Die EU-Taxonomie-Verordnung definiert europaweit, welche wirtschaftlichen Aktivitäten sich nachhaltig nennen und damit in einem als nachhaltig beworbenen Finanzprodukt stecken dürfen. Als nachhaltig gilt, wer bzw. was einerseits einen positiven Beitrag zum Klimaschutz oder zu einem der weiteren fünf genannten Umweltziele leistet, ohne gleichzeitig anderen Bereichen der Umwelt zu schaden (do-no-harm-Prinzip).
Kohle explizit, Atomkraft de-facto ausgeschlossen
Die Klassifizierung soll für alle Finanzprodukte gelten. Anbieter, die sie nicht anwenden, müssen das in einem Hinweis angeben. Kohle wird explizit aus den nachhaltigen Aktivitäten ausgeschlossen. Atomkraft ist derzeit nicht explizit ausgeschlossen. Gemäß dem „do-no-harm-Prinzip“ wird sie sich jedoch nicht als „grüne Aktivität“ qualifizieren können und wird damit de-facto aus nachhaltigen Finanzprodukten ausgeschlossen.
Die Taxonomie-Verordnung wurde Anfang Juni 2020 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die genauen Schwellenwerte für die Screening-Kriterien von nachhaltigen Aktivitäten wird die EU-Kommission noch in separaten Rechtsakten ausarbeiten (bis Ende 2020 zu Klimawandelanpassung und Klimaschutz und bis Ende 2021 zu den restlichen Umweltzielen). Auch die Arbeiten an einem Verbraucher-Label für nachhaltige Finanzprodukte und den „Green Bonds Standards“ der EU werden weitergeführt. Nach der Taxonomie-Verordnung müssen große Unternehmen in Zukunft auch berichten, wie und in welchem Umfang ihre Aktivitäten mit einer ökologisch nachhaltigen Aktivität verbunden sind.