Statuten
Stand 1. Juni 2022
§ 1 - Name und Sitz des Verbandes
Der Verein trägt den Namen „Verband österreichischer Banken und Bankiers“ (in den folgenden Bestimmungen „Verband“ genannt). Er hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 - Zweck des Verbandes
Zweck und Aufgabe des Verbandes ist die Wahrung und Förderung gemeinsamer Berufsinteressen seiner Mitglieder, die Förderung von wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und kulturellen Institutionen, die geeignet sind, zur Weiterentwicklung der österreichischen Wirtschaft beizutragen und die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch durch Geltendmachen des Unterlassungs-anspruches nach §14 UWG. Dieser Aufgabe dienen insbesondere gemeinsame Beratungen und Beschlussfassungen, erforderlichenfalls (zur Erzielung einheitlicher Auffassung und Stellungnahme) auch solche mit anderen geldwirtschaftlichen Verbänden, sowie die Tätigkeit des Verbandsbüros.
§ 3 - Mitgliedschaft
(Mitgliederkreis, Aufnahme, Austritt, Ausschließung, ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft)
(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Aktienbanken, dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörende Bausparkassen, Bankgesellschaften mit beschränkter Haftung und Bankiers sein, welche im Gebiet der Republik Österreich eine Betriebsstätte haben.
(2) Die Angehörigen der dem Fachverband der Banken und Bankiers angegliederten Gruppen, Repräsentanzen ausländischer Banken, Kreditinstitute, die eine Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der EU haben und in Österreich im Wege der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, Pensionskassen, an denen ordentliche Mitglieder beteiligt sind, sonstige österreichische Kreditunternehmungen und Anbieter von Finanz- und Zahlungsdienstleistungen, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU haben und in Österreich im Wege der Dienstleistungsfreiheit tätig sind sowie Anbieter von Finanz- und Zahlungsdienstleistungen, die ihren Sitz im EWR bzw in der Schweiz haben, können dem Verband als außerordentliche Mitglieder beitreten.
(3) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt gleichermaßen auf Grund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Ablehnende Bescheide werden ohne Angabe von Gründen erteilt. Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Bescheid steht dem Aufnahmewerber die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Alle neu eintretenden Mitglieder sind den vom Verband früher gefassten Beschlüssen unterworfen.
(4) Die Mitgliedschaft endet jedenfalls durch Austritt, der nur mit Ende des Jahres erfolgen kann und spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden muss. Mit dem Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft (zB durch Austritt) endet die Verpflichtung zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen gemäß §4.
(5) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschließung beendet werden. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand in einer Sitzung, zu welcher spätestens fünf Tage vorher alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes einzuladen sind und bei welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend oder vertreten sein müssen. Zur Annahme des Ausschließungsantrages, der vom Präsidenten des Verbandes oder von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes gestellt werden kann, ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Diese Entscheidungsmodalität (Anwesenheit mindestens zwei Drittel der Mitglieder eines Organs und mindestens zwei Drittel der Stimmen Zustimmung) wird in Folge als „absolute Majorität“ bezeichnet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Angabe von Gründen in dem Bescheid ist nicht erforderlich. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu.
(6) Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft (zB durch Austritt, durch Ausschließung etc) hat das ausscheidende Institut durch Leistung einer Abschlagszahlung dem Verband entstandene Kosten für Pensions- und Abfertigungsaufwendungen anteilig zu vergüten. Die Höhe der Abschlagszahlung errechnet sich
- aus den in der Dauer der Mitgliedschaft des früheren Mitglieds von Angestellten des Verbands erworbenen Pensions- und Abfertigungsansprüchen und
- der Höhe des aufgrund des Beitragsschlüssels im letzten vollen Vereinsjahr vor Austritt vom früheren Mitglied hierfür geleisteten Mitgliedsbeitrags.
(7) Das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern, das Recht, an den Beratungen und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, grundsätzlich auch den außerordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes gebunden.
(8) Das passive Wahlrecht steht Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrates von ordentlichen Mitgliedsinstituten zu, die ihren Hauptsitz in Österreich haben, sowie Geschäftsleitern von Zweigstellen ausländischer Institute (§2 Ziff. 1 lit. c BWG), die ordentliche Mitglieder des Verbandes sind.
§ 4 - Aufbringung der Kosten des Verbandes
(Mitgliedsbeiträge)
(1) Die Mittel, deren der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Der Anspruch des Verbands auf den gesamten Jahresmitgliedsbeitrag entsteht mit Monatsersten des Vereinsjahres. Dem Verband obliegt die Einforderung der Leistung, die auch in Raten erfolgen kann.
(2) Die Festsetzung der Höhe des Jahresbudgets erfolgt durch die Generalversammlung auf Grund eines Voranschlages für das laufende Vereinsjahr.
(3) Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder sind im Allgemeinen entsprechend dem Verhältnis ihrer Angestelltenzahlen nach dem Stande vom 1. Jänner jedes Vereinsjahres zu bemessen. Die Generalversammlung kann jedoch einen Mindestbeitrag festsetzen. Diese Entscheidung wird mittels absoluter Majorität getroffen. In Sonderfällen können die Beiträge vom Vorstand abweichend festgelegt werden.
(4) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder sind entsprechend der mit dem Verband getroffenen Vereinbarung entweder feste Pauschalbeträge, deren Höhe erstmalig durch das Generalsekretariat vorgeschrieben wird oder sie werden wie in § 4 Abs 3 für ordentliche Mitglieder vorgesehen entsprechend dem Verhältnis ihrer Angestelltenzahlen nach dem Stand vom 1. Jänner jedes Vereinsjahres bemessen. In der Folge werden die Pauschalbeträge entsprechend der Veränderung des Jahresbudgets valorisiert.
Auch für die außerordentlichen Mitglieder kann die Generalversammlung mittels absoluter Majorität einen Mindestbeitrag festsetzen.
(5) Überschreitungen des von der Generalversammlung genehmigten Jahresvoranschlages können bis zum Ausmaß von 20% erforderlichenfalls vom Vorstand des Verbandes beschlossen werden, der auch berechtigt ist, mit einzelnen Mitgliedern Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Beitragsbemessung zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer geschäftlicher Daten, welche die Größe und Bedeutung dieser Institute dokumentieren, im Interesse einer gerechten Verteilung der Lasten geboten erscheint. Die Generalversammlung entscheidet über allfällige weitere Überschreitungen.
§ 5 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind: das Präsidium, der Vorstand und die Generalversammlung.
§ 6 - Präsidium
(Zusammensetzung, Wahl, Funktion)
Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und höchstens vier Vizepräsidenten, welche für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt werden. Werden zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so ist einer von ihnen aus dem Kreis der Bankiers zu wählen. Der Präsident vertritt den Verband nach außen und führt den Vorsitz bei allen Beratungen des Verbandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den bzw. einen Vizepräsidenten vertreten.
§ 7 - Vorstand
(Zusammensetzung, Wahl, Aufgabenkreis, Geschäftsführung)
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 20 physischen Personen, die dem in § 3 Abs. 8 umschriebenen Personenkreis angehören müssen. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung mit absoluter Majorität für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind dem Kreis der Auslandsbanken zu entnehmen.
(2) Die Funktionsperiode eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet durch Zeitablauf (Abs.1) oder mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus jenem Mitgliedsinstitut, als dessen Funktionär(in) es gewählt wurde, es sei denn, es wechselt in den Aufsichtsrat dieses Institutes.
(3) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen engeren Geschäftsausschuss bilden.
(4) Dem Vorstand kommt die oberste Leitung und Überwachung der Geschäftsführung zu. Er kann diese Funktion in bestimmtem Umfang an den Präsidenten oder an ein oder mehrere andere seiner Mitglieder übertragen. Vorbehalten bleibt ihm jedenfalls die Beschlussfassung über
a) die Wahl des Präsidiums;
b) Anträge an die Generalversammlung hinsichtlich des Jahresvoranschlages, der Jahresrechnung, der Wahl der Revisoren, allfälliger Neubestimmung der Berechnung der Mitgliedsbeiträge;
c) die Aufnahme von Mitgliedern;
d) die Ausschließung von Mitgliedern;
e) den Abschluss von Kollektivverträgen;
f) soweit für das Dienstverhältnis eine vom KV 49 und der PR 61 in der jeweils gültigen Fassung abweichende Sondervereinbarung vorgesehen ist, über Vorschlag des Präsidenten (betreffend den Generalsekretär und seine Stellvertreter) oder des Generalsekretärs (betreffend sonstige Dienstnehmer), siehe auch §11 Abs. 1.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten von Fall zu Fall, mindestens jedoch einmal im Quartal, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Vorstandsmitglieder, die an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sind, können ihre Stimme einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Eine Vertretung durch nicht dem Vorstand angehörige Personen ist unzulässig. Ein so vertretenes Vorstandsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung gemäß Abs. 5 nicht mitzuzählen.
(6) In Fällen, in welchen fachliche Interessen der außerordentlichen Mitglieder berührt werden, kann ein von diesen gewählter Delegierter mit beratender Stimme den Sitzungen des Vorstandes beigezogen werden.
§ 8 - Generalversammlung
(Einberufung, Aufgabenkreis, Vertretung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht)
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet, ferner wenn die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von mindestens 10% der Zahl der Vereinsmitglieder oder von Vereinsmitgliedern, die zusammen mindestens 25% der Gesamtstimmen vertreten, beantragt wird. Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per eMail an die zu diesem Zweck von dem jeweiligen Mitglied dem Verband mitgeteilten eMail-Adresse. Hat ein Mitglied dem Verband keine eMail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt oder ist eine Verständigung per eMail technisch nicht möglich, erfolgt die Einberufung der Generalversammlung an dieses Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes.
Änderungen dieser eMail-Adresse sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes, die Zuwahl in den Vorstand und die Ersatzwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder;
b) die Genehmigung des vom Vorstand beantragten Jahresvoranschlages;
c) die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung;
d) die Wahl von zwei Revisoren und von zwei Ersatzleuten für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes (§ 7 Abs. 1);
e) die allfällige Neubestimmung der Berechnung der Mitgliedsbeiträge;
f) die Beschlussfassung über allfällige sonstige Statutenänderungen;
g) die Entscheidung über die Berufung eines Aufnahmewerbers gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes;
h) die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
(2) Die dem Verband als ordentliche Mitglieder angehörenden Institute werden in der Generalversammlung durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder durch einen Prokuristen vertreten, jedes Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist außer in den Fällen des Abs.3 beschlussfähig, wenn Mitglieder, die zusammen mindestens 25% der Gesamtstimmen vertreten, anwesend oder vertreten sind. Jedem Mitglied steht für je 25 Angestellte gemäß §4 Abs. 3 je 1 Stimme zu. Bruchteile von weniger als 25 Angestellten geben das Recht auf eine Stimme. Für Mitglieder mit verhältnismäßig großer Angestelltenzahl kann das Verhältnis zwischen Angestelltenzahl und Stimmenzahl durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert werden.
(3) Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Verbandes bedarf es einer absoluten Majorität.
§ 9 - Sektionen und Arbeitsausschüsse
(1) Einzelne Mitgliederkategorien (Aktienbanken, Auslandsbanken etc) können sich zur Betreuung und Beratung ihrer Spezialinteressen zu Sektionen innerhalb des Verbandes zusammenschließen.
(2) Ferner können zur Bearbeitung bestimmter Spezialgebiete für die Dauer des Vereins-jahres Arbeitsausschüsse aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gebildet werden.
(3) Organisation und Arbeitsmethode der Sektionen und Arbeitsausschüsse wird von diesen selbst festgelegt.
(4) In die Sektionen und Arbeitsausschüsse können ständig oder fallweise auch außerordentliche Mitglieder entsendet werden.
§ 10 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jedes Kalenderjahres.
§ 11 - Generalsekretariat
(1) Der Generalsekretär und sein(e) Stellvertreter werden vom Vorstand über Vorschlag des Präsidenten auf unbestimmte Zeit bestellt. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Vorstand jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bestellung widerrufen. Etwaige arbeitsrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Arbeitsverhältnisse mit sonstigen Mitarbeitern werden vom Generalsekretariat eingegangen bzw. gelöst, soweit dies nicht gemäß § 7 Abs. 4 in die Kompetenz des Vorstandes fällt.
(2) Die Bearbeitung der in die Zuständigkeit des Verbandes fallenden Angelegenheiten obliegt dem Generalsekretariat unter Zugrundelegung einer vom Vorstand zu genehmigenden Geschäftsordnung.
§ 12 - Zeichnung des Verbandes
Die Zeichnung für den Verband erfolgt in der Weise, dass dem von wem immer geschriebenen oder vorgedruckten Namen des Verbandes der Präsident bzw. Vizepräsident und ein Vorstandsmitglied oder ein Generalsekretär ihre Unterschrift beisetzen. Schriftstücke, die im Rahmen der laufenden Tätigkeit des Generalsekretariates anfallen und den Verband nicht obligieren, können auch von Mitarbeitern gemäß den ihnen erteilten Befugnissen gefertigt werden.
§ 13 - Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander unterstehen einem Schiedsgericht, für dessen Zusammensetzung und Verfahren die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung maßgebend sind.
§ 14 - Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung mit dieser Tagesordnung mit absoluter Majorität beschlossen werden. Das allfällige Vereinsvermögen ist einer anderen zweckverwandten Körperschaft zuzuwenden; in Ermangelung einer solchen entscheidet die Generalversammlung. Für allenfalls bestehende Pensions- und Abfertigungsaufwendungen des Verbandes haften die Mitglieder unter Zugrundelegung des letzten festgestellten Beitragsschlüssels.